Auf der Pilhar-Seite, nämlich hier
http://www.pilhar.com/Hamer/Korrespo/20 ... Urteil.htm
ist der Beschluß des Verwaltungsgerichtes Sigmarigen zum Antrag von Dr. Hamer auf Erzwingungshaft gegen den Rektor der Uni Tübingen auch im Original veröffentlicht worden. Das Gericht hat deutlich zu erkennen gegeben, daß es unter den gegebenen Umständen die Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Verwaltungsgerichtsverfahren, wie es das Bundesverfassungsgericht im besonderen Einzelfall für möglich hält, nicht für angebracht hält, sondern auf die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VGO) besteht. Dabei verweist es darauf, daß Dr. Hamer nur in 1993 und 1994 zwei Vollstreckungsversuche in Sachen Prüfung der Habilitation unternommen hat. Jetzt nach 12 Jahren erneut einen Anlauf zu machen und gleich die ZPO mit Erzwingungshaft anwenden zu wollen, sei nicht angemessen. Rein rechtlich kann gegen diesen Beschluß nichts eingewendet werden. Darüber, wo, Dr. Hamer und wir mit ihm stünden, wenn er stetig nachgebohrt hätte, kann nun trefflich spekuliert werden. Wie es anders geht, machen Dr. Lanka und Karl Krafeld wegen nicht nachgewiesener Viren mit Erfolg vor.
Was für mich noch im Beschluß wichtig war, daß nun eindeutig geklärt wurde, daß es bislang mitnichten zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Sache gekommen ist, sondern nur zu einer Androhung. Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied. Helmut Pilhar hat jedenfalls immer den Eindruck erweckt, daß Zwangsgelder geflossen seien. Ich bin in dieser Sache nie mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen zufrieden gewesen und bin jetzt erleichtert, daß das nun endlich einmal geklärt worden ist.
J.B.

