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Beschluß Verwaltungsgericht Sigmaringen

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Beschluß Verwaltungsgericht Sigmaringen

Beitragvon J.B. » 19.10.2006 - 00:01

Auf der Pilhar-Seite, nämlich hier

http://www.pilhar.com/Hamer/Korrespo/20 ... Urteil.htm

ist der Beschluß des Verwaltungsgerichtes Sigmarigen zum Antrag von Dr. Hamer auf Erzwingungshaft gegen den Rektor der Uni Tübingen auch im Original veröffentlicht worden. Das Gericht hat deutlich zu erkennen gegeben, daß es unter den gegebenen Umständen die Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Verwaltungsgerichtsverfahren, wie es das Bundesverfassungsgericht im besonderen Einzelfall für möglich hält, nicht für angebracht hält, sondern auf die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VGO) besteht. Dabei verweist es darauf, daß Dr. Hamer nur in 1993 und 1994 zwei Vollstreckungsversuche in Sachen Prüfung der Habilitation unternommen hat. Jetzt nach 12 Jahren erneut einen Anlauf zu machen und gleich die ZPO mit Erzwingungshaft anwenden zu wollen, sei nicht angemessen. Rein rechtlich kann gegen diesen Beschluß nichts eingewendet werden. Darüber, wo, Dr. Hamer und wir mit ihm stünden, wenn er stetig nachgebohrt hätte, kann nun trefflich spekuliert werden. Wie es anders geht, machen Dr. Lanka und Karl Krafeld wegen nicht nachgewiesener Viren mit Erfolg vor.

Was für mich noch im Beschluß wichtig war, daß nun eindeutig geklärt wurde, daß es bislang mitnichten zur Festsetzung eines Zwangsgeldes in dieser Sache gekommen ist, sondern nur zu einer Androhung. Das ist ein ganz gewaltiger Unterschied. Helmut Pilhar hat jedenfalls immer den Eindruck erweckt, daß Zwangsgelder geflossen seien. Ich bin in dieser Sache nie mit den mir zur Verfügung stehenden Informationen zufrieden gewesen und bin jetzt erleichtert, daß das nun endlich einmal geklärt worden ist.

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Beitragvon Momo » 19.10.2006 - 08:32

Ich stimme Dir zu. Als ich ihn konkret und direkt danach gefragt habe, hat er nicht nur den Eindruck erweckt, sondern auch behauptet, dass Zwangsgelder geflossen seien. Zugleich konnte er nicht erklären, weshalb nicht weitere Schritte unternommen wurden, die ja ohne weiteres möglich gewesen sind.
Mort interessierte sich für viele Dinge, zum Beispiel dafür, weshalb die menschlichen Zähne so gut zusammen paßten. Er hatte lange über diese Frage nachgedacht. Auch darüber, aus welchen unerfindlichen Gründen die Sonne ausgerechnet am Tag über den Himmel kroch, obgleich ihr Licht während der Nacht weitaus nützlicher gewesen wäre. [...]
Mit anderen Worten: Mort gehörte zu jenen Leuten, die gefährlicher sind als ein Sack voller Klapperschlangen. Er war entschlossen, über die elementare Logik des Universums Aufschluß zu gewinnen.
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Zwangsgelder

Beitragvon Poet » 19.10.2006 - 09:30

Momo hat geschrieben:Ich stimme Dir zu. Als ich ihn konkret und direkt danach gefragt habe, hat er nicht nur den Eindruck erweckt, sondern auch behauptet, dass Zwangsgelder geflossen seien.


Jedes Jahr etwa 10.000 DM - sagte Helmut P. wörtlich! :stupids:

Gruß
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Beitragvon Matthias » 19.10.2006 - 13:57

Ich hätte gern gewusst, warum Hamers Antrag auf Habilitation an der Universität Tvarna nicht stattgegeben wurde. Da ist doch ein Widerspruch zwischen dieser Verifikation, den Ehrerbietungen, die ihm der Direktor gemacht hat (siehe Video bei Pilhar) und der Ablehnung. Wer weiss da Genaueres?

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Beitragvon Konrad Erwin » 20.10.2006 - 07:51

Ich meine irgendwo gelesen zu haben, dass die Universität Tvarna gar keine medizinische Fakultät hat. Wenn das stimmt, wie käme Dr. Hamer denn dazu, dort seine Habilitation zu beantragen?

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Beitragvon gabi007 » 20.10.2006 - 12:48

Universität Trnava;Fakultät für Gesundheitswesen und Sozialarbeit,
daran angeschlossen ist das Onkologisches Institut Heilig Elisabeth in Bratislava und die Onkologische Abteilung des Krankenhauses in Trnava.
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Beitragvon Antibetablocker » 20.10.2006 - 22:28

na toll, und jetzt ????
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Beitragvon Erich » 21.10.2006 - 12:08

Antibetablocker hat geschrieben:na toll, und jetzt ????


Ich bewundere die tiefe Aussage deiner Beiträge :pfeif:
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Re: Beschluß Verwaltungsgericht Sigmaringen

Beitragvon Erich » 12.11.2006 - 15:50

J.B. hat geschrieben:Das Gericht hat deutlich zu erkennen gegeben, daß es unter den gegebenen Umständen die Anwendung der Zivilprozessordnung (ZPO) in diesem Verwaltungsgerichtsverfahren, wie es das Bundesverfassungsgericht im besonderen Einzelfall für möglich hält, nicht für angebracht hält, sondern auf die Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung (VGO) besteht.


Dr. Hamers Verständnis des Rechtsystems ist immer häufiger etwas eigenwillig,
wie dieses Verfahren wieder einmal aufzeigt. Wer sich nicht an die Spielregeln hält...

Ähnlich ist es ja auch mit seinem Raub-Vorwurf gegen die Forenbetreiber und Andere.

Keines der juristischen Kriterien für Raub ist erfüllt:
Raub ist nach deutschem Strafrecht die Wegnahme (Besitzübergang) einer fremden beweglichen Sache mittels Gewalt gegen eine Person oder unter Androhung einer gegenwärtigen Gefahr für Leib und Leben mit der Absicht, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen. Diese Tat ist in § 249 des deutschen Strafgesetzbuch normiert. Es handelt sich damit entweder um ein aus Diebstahl und Körperverletzung oder um ein aus Diebstahl und Nötigung zusammengesetztes Delikt. Zusammengesetzt bedeutet dabei nicht nur das kumulative Vorliegen der jeweiligen Merkmale, sondern auch deren Verknüpfung mittels Finalzusammenhangs im Vorstellungsbild des Täters.

Mehr: Hier!



Es hätte allenfalls der Verdacht auf Diebstahl bestehen können,
wenn man Dr. Hamers "Anklage" folgt. Passt aber auch nicht:
Diebstahl laut BRD-Recht:

Tatbestand

§ 242 Abs. 1 StGB definiert einen Diebstahl wie folgt:

Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

* Der Begriff der Sache ist als körperlicher Gegenstand zu verstehen, gleichgültig in welchem Aggregatzustand er steht (vgl. § 90 BGB). Das Gegenstück bilden unkörperliche Gegenstände und Rechte. Dies gilt etwa für die elektrische Energie, deren Entziehung jedoch in einem eigenen Straftatbestand geregelt ist (§ 248c StGB). Selbiges gilt im Grundsatz auch für (Computer-) Daten.
* Fremd ist eine Sache, die nicht im Alleineigentum des Täters steht und nicht herrenlos ist (vgl. §§ 958, 959 BGB). Die Sache muss besitzfähig sein; nicht besitzfähig ist der menschliche Körper in Gestalt der Leiche (anders möglicherweise bei Implantaten, wie z.B. Herzschrittmacher).

* beweglich ist jede Sache die tatsächlich fortgeschafft werden kann, aber auch Sachen die erst beweglich gemacht werden, z.B. eine festgeschraubte Heiligenstatue die gelöst und weggeschafft wird. Insofern besteht ein Unterschied zum (deutschen) Zivilrecht hinsichtlich der Eigenschaft ihn zu "Beweglichkeit" von Sachen.

* Wegnahme bedeutet den Bruch fremden und die Begründung neuen (nicht notwendigerweise tätereigenen) Gewahrsams.

* Gewahrsam ist die von einem natürlichen Herrschaftswillen (subj. Komponente) getragene tatsächliche Sachherrschaft (obj. Komponente) eines Menschen über eine Sache, vergleichbar mit dem zivilrechtlichen Besitz. Allerdings sind im Strafrecht zivilrechtliche Fiktionen (wie beispielsweise der Erbenbesitz gem. § 857 BGB) unbeachtlich.

Quelle: Hier!!!



Tatsächlich erlaubt das Urheberrecht (und nur das zählt hier) Zitate in weit
größerem Umfang, als sie bei faktor-L zu finden sind.

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